Droit de recours des associations
Ein Wanderweg soll aufgehoben, asphaltiert oder befahren werden?
Die Wanderwege sind vom Gesetz «geschützt». Sollen sie aufgehoben, unterbrochen, in ihrer freien Begehbarkeit eingeschränkt, stark befahren oder verteert werden, kann man sich dagegen wehren. Wir zeigen Ihnen den Ablauf und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Wozu dient das Verbandsbeschwerderecht?
Die Verbandsbeschwerde gemäss Artikel
14 des Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) dient der Wahrung öffentlicher
Interessen an Fuss- und Wanderwegen. Sie trägt zur Erhaltung der Qualität der
Wanderwege in der Schweiz bei.
Einsprachen und Beschwerden sollen nur bei bedeutenden
Interessenkonflikten geführt werden. Wenn immer möglich, sollen
Projektverantwortliche, Grundeigentümer:innen und Gemeinden frühzeitig kontaktiert
und es sollen gemeinsam Lösungen gesucht werden.
Einsprachemöglichkeiten und Beschwerdeverfahren
Wogegen kann Einsprache oder Beschwerde erhoben werden?
Anfechtbar sind in erster Linie
Verfügungen (z. B. Baubewilligungen), Nutzungspläne («Strassenpläne»,
Erschliessungspläne usw.) und bundesrechtliche Plangenehmigungsentscheide
(Eisenbahnen, Nationalstrassen usw.). Vom FWG werden nur jene Wanderwege geschützt,
die in einem offiziellen Wanderwegplan festgehalten sind. Die Pläne sind bei
der zuständigen Behörde (Kanton, Gemeinde) und meistens auf dem kantonalen
Geoportal einsehbar.
Mögliche Rügegründe sind
Verletzungen von Artikel 7 des FWG zur Ersatzpflicht: Aufhebung, Unterbrechung und Beeinträchtigung der freien Begehbarkeit
eines Wanderwegs, starke Befahrung oder Öffnung eines Wanderwegs für den
allgemeinen Fahrverkehr sowie der Einbau von ungeeigneten Belägen.
Bereits bei der Einsprache müssen alle Argumente gegen das Vorhaben vorgebracht werden.
Wie erhält man Kenntnis von anfechtbaren Anordnungen?
Alle anfechtbaren Anordnungen müssen auf geeignete Weise (z. B. im Amtsblatt) publiziert werden. Da es auf diese Weise oft nicht einfach ist, rechtzeitig Kenntnis von relevanten Vorhaben zu erhalten, ist für die kantonalen Wanderweg- Fachorganisationen ein funktionierendes Kontaktnetz zu kantonalen und lokalen Behörden sowie allenfalls zu ortskundigen Wandernden wichtig.
Wer ist beschwerdeberechtigt?
Schweizer Wanderwege
Das nationale Verbandsbeschwerderecht gemäss Artikel 14 FWG1 ermächtigt die Schweizer Wanderwege2 zur Beschwerdeführung.
Kantonale Wanderweg-Fachorganisationen
a) Einige kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen sind auf kantonaler Ebene und gestützt auf kantonales Recht beschwerdeberechtigt.
b) Diese Wanderweg-Fachorganisationen können ebenfalls Einsprachen und Beschwerden im Namen der Schweizer Wanderwege einreichen, benötigen hierzu jedoch eine einzelfallweise Vollmacht der Schweizer Wanderwege.
c) Besteht keine kantonale Beschwerdebefugnis, können die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen im Namen der Schweizer Wanderwege, gestützt auf Artikel 14 FWG, gegen Vorhaben in ihrem Verbandsgebiet Einsprache erheben und Beschwerde führen. Sie brauchen hierzu eine einzelfallweise Vollmacht der Schweizer Wanderwege.
Es wird empfohlen, die Zeichnungsberechtigungen innerhalb der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation zu regeln und schriftlich festzuhalten.
Die Schweizer Wanderwege stehen den kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen in jedem Fall beratend zur Seite.
Vollmacht bei den Schweizer Wanderwegen beantragen
Den Schweizer Wanderwegen sind die Einsprache oder Beschwerde sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen zuzustellen (per E-Mail). Basierend darauf wird die Vollmacht ausgestellt.
Merkblatt Verbandsbeschwerderecht
Detailliertere Informationen sowie einen Vorschlag für die inhaltliche Gliederung von Einsprachen und Beschwerden finden Sie im entsprechenden Merkblatt.
Kontakt
Olivia Grimm
- Cheffe du domaine
- Représentation d'intérêts des chemins de randonnée pédestre
- Conseil cantons: BE, ZH, TG, JU
- Sujets de consultation: agriculture, chemins de randonnée pédestre et VTT