Fallbeispiel Ersatzpflicht Malters (LU)
Erhaltung eines Wanderwegabschnitts in der Bauzone, Malters (LU), 1991
Ausgangslage
Der Gestaltungsplan für die Überbauung einer ehemaligen Kulturlandfläche in der Gemeinde Malters sah die Aufhebung eines Wanderwegabschnitts von 120 m vor, um den Bau einer Autoeinstellhalle zu ermöglichen. Als Ersatz für den bisher durch naturnahes Gebiet entlang eines Gewässers verlaufenden Wanderweg wurde eine Linienführung durch die neue Wohn- und Gewerbezone, unter Einbezug von Vorplätzen, Erschliessungsstrassen und asphaltierten Fusswegen vorgeschlagen.
Die kantonale Wanderweg-Fachorganisation (Luzerner Wanderwege) erhob Einsprache gegen den Gestaltungsplan mit der Begründung, dass der angebotene Ersatz nicht angemessen sei. Der Verein führte an, dass die Erholungs- und Naturerlebnisfunktion des Wanderweges durch die Verlegung vollständig verloren ginge. Zudem sei die vorgeschlagene Linienführung – auch bei einwandfreier Signalisation – für die Wandernden kaum nachvollziehbar.
Massnahmen und Bilanz
Nach eingehender Prüfung
der Sachlage entschied sich die Baugenossenschaft, den Gestaltungsplan so
anzupassen, dass der bestehende Wanderweg entlang des Baches erhalten werden
konnte. Der Gemeinderat bewilligte den überarbeiteten Gestaltungsplan.
Kommentar
Das Siedlungswachstum
führt dazu, dass Wanderwege, die ursprünglich durch naturnahe Gebiete in Stadt-
und Dorfnähe verliefen, allmählich ins Siedlungsgebiet integriert werden. Auch
für solche Wanderwege besteht im Grundsatz ein Anspruch auf angemessenen Ersatz
gemäss Art. 7 FWG. Als Kriterium für die Angemessenheit des Ersatzes ist dabei
nicht nur die Gewährleistung der Verbindungsfunktion, sondern ebenso die
Erhaltung der Erholungsfunktion zu berücksichtigen.