Wanderweg-Fachorganisationen und kantonale Langsamverkehrs-Fachstellen
Waldbearbeitung und -bewirtschaftung
Ansprechperson
- Ansprechpersonen sind die Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort die kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen (Technische Leitung).
Sperrungen und Umleitungen
- Eine Sperrung von Wanderwegen sowie die Information der Wegnutzenden ist nötig, wenn ein Wegabschnitt nicht begehbar, die Benutzung übermässig erschwert ist oder für die Wegbenutzenden akute, unmittelbare Gefahr droht.
- Damit eine durchgängige Begehbarkeit der signalisierten Wanderwege gewährleistet werden kann, ist bei einer Sperrung von längerer Dauer sowie generell bei stark frequentierten Wanderwegen nach Möglichkeit eine Umleitung einzurichten.
- Verantwortlich für die Sperrung sind die Bewirtschaftenden. Die Umleitung wird i.d.R. durch die Wegverantwortlichen sichergestellt. Die Koordination ist dabei sicherzustellen. Die Wanderwegverantwortlichen unterstützen die Bewirtschaftenden bei der Sperrung, der Umleitung und der Information der Nutzer:innen.
- Weitere Informationen zu Sperrungen und Umleitungen finden Sie hier.
Wiederinstandstellung von Wanderwegen und Finanzierung
- Wenn Wanderwege auf Waldwegen betroffen sind, die ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen und vom wanderwegverantwortlichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) unterhalten werden, hat die Waldeigentümerschaft nach Beendigung des Holzschlags für die Wiederherstellung des Wanderwegs zu sorgen und trägt die Kosten betreffenden Sanierungsarbeiten.
- Bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese für Wandern lediglich mitbenutzt werden, erfolgt der Wegunterhalt i.d.R. durch die Waldeigentümerschaft. Diese ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten Ausbau- und Unterhaltsstandard des Wanderwegs zu gewährleisten. Entsprechend hat sie nach den Holzschlagarbeiten lediglich dafür zu sorgen, dass der Weg für die Wandernden wieder frei begehbar ist und die bauliche Wanderweg-Sicherungsinfrastruktur, falls durch den Holzschlag beschädigt, wiederhergestellt wird.
- In beiden Fällen bleibt eine abweichende kantonal-gesetzliche, vertragliche oder dienstbarkeitsrechtliche Regelung der Kostentragung vorbehalten.
Zulässige Veränderungen an Wanderwegen
- Das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen kann im Rahmen der rechtlichen Sicherung (Wegdienstbarkeit/Widmung) alle für den Unterhalt und die Sicherung des Wanderwegs erforderlichen, baulichen Massnahmen ergreifen.
- Stellen die Wanderwegverantwortlichen bei wanderwegspezifischen Wegkontrollen gefährliche Bäume fest, hängt es vom kantonalen Recht ab, ob das Gemeinwesen die Bäume selbst entfernen kann oder ob die Waldeigentümerschaft diese auf eigene Kosten zu beseitigen hat.
Haftung und Verantwortlichkeiten
Haftung und Verantwortlichkeiten
- Ursachen für Unfälle, die von Gefahren aus gehen, die im Wald auf natürliche Weise vorkommen und mit denen Wandernde rechnen müssen (= waldtypische Gefahren), fallen in die Eigenverantwortung der Wandernden.
- Werden seitens der Wanderwegverantwortlichen anlässlich der Wegkontrolle offensichtlich für die Wandernden gefährliche Bäume festgestellt, sind diese innert nützlicher Frist zu entfernen. Die Zuständigkeit zur Beseitigung der Bäume richtet sich nach dem kantonalen Recht.
- Bei Unfällen, die auf befestigten Wanderwegen durch mangelhaft erstellte oder schlecht unterhaltene Weginfrastruktur verursacht werden, gilt die Werkeigentümerhaftung (= atypische Waldgefahren). Ansonsten gilt die Eigenverantwortung.
- Bei Wanderwegen auf forstlichen Fahrwegen ist i.d.R. die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin primär für Kontrolle und Unterhalt der Fahrweginfrastruktur verantwortlich (nicht aber für wanderwegspezifische Sicherungsmassnahmen wie z.B. Schutz der Wandernden vor Absturzgefahr oder Naturgefahren wie Fallholz oder Stein- und Blockschlag). Seitens des zuständigen Gemeinwesens sind indessen auch hier Wegkontrollen durchzuführen und es ist für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
- Bei Wanderwegen auf befestigten Fusswegen gilt das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen als Werkeigentümerin. Auf unbefestigten Wegen ohne Werkcharakter greift allenfalls die kantonale Staatshaftung.
Schiessanlagen
Schiessanlagen
- Die Betreibenden von Schiessanlagen sind verantwortlich für die Sicherheit der Wegnutzenden und müssen sicherstellen, dass die abgefeuerte Munition sowie Reste von Tontauben keine Unbeteiligten treffen.
- Eine Umleitung ist zu signalisieren, wenn der Wanderweg die Schiessanlage kreuzt oder durchquert. Eine wiederkehrende Umleitung wird öffentlich kommuniziert. Wenn der Wanderweg parallel zur Schiessanlage verläuft, bedarf es keiner Wegsperrung bzw. Umleitung. Für die Dauer der Schiessübung wird der Wanderweg vom Anlagenbetreiber temporär gesperrt. Eine Umleitung wird signalisiert und falls nötig ist eine Schiesswache präsent.
- Bei Schiessanlagen herabfallende Tontaubensplitter müssen nicht als Gefahr angesehen werden. Ein entsprechender Kugelfang muss seitens der Schiessanlage jedoch bestehen; ggfs. ist der Wanderweg temporär zu sperren.
Jagsausübung
Jagdausübung
- Jagende bzw. die Jagdgesellschaft sind für die Sicherheit der Wegnutzenden verantwortlich. Sie müssen sachdienliche Massnahmen treffen, um die Sicherheit Dritter zu garantieren.
- Wer durch die Jagdausübung einen Schaden verursacht, haftet dafür, unabhängig davon, ob ihn an der Schadenverursachung ein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung).
Naturschutz
Naturschutz
- Eingriffe in Landschaften und Naturdenkmäler, die gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) geschützt sind, fallen nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dasselbe gilt für die Beeinträchtigung geschützter Biotope (Moore und Moorlandschaften, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden) und weiterer, sensibler Lebensräume (Uferbereiche, seltene Waldgesellschaften etc.).
- Den höchsten Schutz geniessen Objekte von nationaler Bedeutung, die in einem entsprechenden Bundesinventar aufgenommen sind. Sie sind grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls grösstmöglich zu schonen, unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
- Auch bei regionalen oder lokalen Objekten ist für einen Eingriff ein gewichtiges, überwiegendes Interesse erforderlich. Der Verursacher hat für besondere Schutzmassnahmen, für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen.
- Im Perimeter geschützter Objekte können bestehende Wanderwege unterhalten werden. Demgegenüber ist die Hürde für die Neuanlage von Wanderwegen, je nach Objekt, hoch bis sehr hoch.
Historische Verkehrswege
Historische Verkehrswege
- Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit sichtbarer Substanz verdienen in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
- Historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung mit Substanz sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Der Schutzumfang ergibt sich hier massgebend aus dem kantonalen Recht.
- Wegabschnitte mit historischem Verlauf ohne Substanz geniessen keinen besonderen Schutz.
- Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthält sowohl die Objekte des Bundesinventars (Wege von nationaler Bedeutung), als auch die von den Kantonen bezeichneten Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. Die inventarisierten Objekte sind in Plan- und Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
- Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit in das Wanderwegnetz einzubeziehen (Art. 3 Abs. 2 FWG).