Rechtliches und Haftungsfragen

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Rechtliches und Haftungsfragen

Fragen und Antworten

Hier beantworten wir die häufigsten rechtlichen Fragen zu Haftung sowie Verantwortlichkeiten und Sicherheitsaspekten bei Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten.

  • Was bedeutet die Wegsicherungspflicht im Zusammenhang mit Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten und wer haftet bei Unfällen?

    Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sind vor alpinen Gefahren zu sichern (Wegsicherungspflicht), insbesondere vor Lawinen- und Eisschlag sowie vor Absturzgefahr, soweit es sich um atypische Stellen (z.B. Übergänge über vereiste Bäche oder steile Runsen) handelt und nicht um die Gefahr des Ausrutschens auf dem Weg selber. Das Gefahrenpotenzial dürfte auf Schneeschuhrouten aufgrund der Linienführung in der Regel höher sein als auf Winterwanderwegen.

    Aus einem Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom Dezember 2017 geht Folgendes hervor: «Zu dem Schneesport Winterwandern inhärente Gefahren gehört auch das Risiko, bei rutschigen oder vereisten Wegpassagen die Kontrolle zu verlieren oder zu stürzen. Dass Wegpassagen aufgrund der Witterungsverhältnisse trotz erfolgter Präparierung mittels eines Pistenfahrzeugs teilweise rutschige oder vereiste Stellen aufweisen können, ist nicht aussergewöhnlich und darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung der Haftung führen. Liegt keine besonders grosse oder atypische Gefahr vor, besteht für die Verantwortlichen keine Verpflichtung, zusätzliche Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Die Pistensicherungspflicht besteht nur im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren. Es wäre unverhältnismässig, wenn die Sicherungspflichtigen jede rutschige oder vereiste Stelle eines Winterwanderwegs mit zusätzlichen Sicherungsvorkehren […] sichern.»

    Derjenige, der einen Winterwanderweg oder eine Schneeschuhroute anlegt, unterhält und signalisiert, hat dafür zu sorgen, dass die massgebenden Sicherheitsanforderungen eingehalten sind (Gefahrensatz).

Anlegen von Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten

  • Verläuft ein Winterwanderweg auf einem gelb markierten Wanderweg, darf dieser dann ohne die Zustimmung der Grund- oder Wegeigentümerschaft signalisiert und begangen werden?

    Ist ein privater Weg als gelber Wanderweg signalisiert und die Nutzung als solcher hinreichend rechtlich gesichert (Dienstbarkeit, Vertrag, explizite oder stillschweigende Widmung nach kantonalem Strassenrecht oder planungsrechtlich), dann wird man diesen Wanderweg in aller Regel auch als Winterwanderweg ohne weitere Zustimmung des:der Wegeigentümer:in nutzen können.

    Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Nutzung als Wanderweg explizit auf die schnee- und eisfreie Zeit beschränkt wurde. Problematisch können ferner solche Fälle sein, in denen die Nutzung als gelber Wanderweg auf einer stillschweigenden Widmung beruht (infolge Nutzung über einen längeren Zeitraum) und man den Weg neu auch noch als Winterwanderweg nutzen will. Deshalb ist es jeweils ratsam, die Zustimmung der Grund- bzw. Wegeigentümerschaft einzuholen.

Sperrungen

  • In welchen Situationen müssen Winterwanderwege oder Schneeschuhrouten gesperrt werden und ab wann kann wieder geöffnet?
    • Winterangebote können aus unterschiedlichen Gründen gesperrt werden. Der häufigste Grund ist infolge von Naturereignissen wie starke Schneefälle, Stürme und Lawinengefahr. Aufgrund von Holzrückung/-ernte kann es ebenfalls zur Schliessung von Winterwanderwegen oder Schneeschuhrouten kommen.
    • Sobald die Gefahr beseitigt oder abgewendet ist, kann die (temporäre) Sperrung wieder aufgehoben werden.

Kommunikation

  • Welche Verantwortung muss bei der Kommunikation von Winterangeboten übernommen werden?

    Die Werbung oder Information vor Ort hat ein klares Bild der Signalisation, Gefahren und Anforderungen der angebotenen Winterwanderwege und Schneeschuhrouten zu vermitteln. Fehlerhafte Angaben können Haftungsfolgen nach sich ziehen. Untenstehend zwei Beispiele.

    Beispiel 1

    Ein Naturpark ist Trägerschaft von drei signalisierten Winterwanderwegen und einer signalisierten Schneeschuhroute. Der lokale Skilift-Betreiber hat die vier Angebote auf seiner Website aufgeschaltet. Kann der Skilift-Betreiber haftbar gemacht werden?

    • Die Haftung geht einzig aufgrund des Website-Eintrags nicht pauschal auf den Skilift-Betreiber über. Eine Verantwortung für den Unterhalt und die Sicherung der Wege lässt sich aus einem Website-Eintrag (Werbung) nicht ableiten; diese Verantwortung verbleibt bei der Trägerschaft (hier: Naturpark).
    • Dem Skilift-Betreiber ist jedoch zu empfehlen, auf seiner Website klar zu deklarieren, von wem die Angebote stammen und betrieben werden.

    Beispiel 2

    Sind Vorschläge für nicht signalisierte Winterwanderwege und Schneeschneeschuhrouten auf Print-Karten zulässig? Wer kann im Falle eines Vorfalls dafür haftbar gemacht werden? Welche Lösungsansätze wären geeignet?

    • Vorschläge für Schneeschuhrouten und Winterwanderwege in Werbe- und Informationsmaterial, die weder signalisiert noch gesichert werden, sind grundsätzlich zulässig. Das Zielpublikum der Werbung/Info muss jedoch ohne Weiteres erkennen können, dass es sich um ein solches Angebot handelt und nicht um «offizielle», d.h. signalisierte und gesicherte Wege und Routen. Bei den Schneesportlern und -sportlerinnen dürfen keine falschen Sicherheitserwartungen geweckt werden. Insbesondere wenn vor Ort ein ausgetretener Schneeschuhpfad besteht, kann bei den Wandernden ungeachtet der fehlenden Signalisation der Eindruck entstehen, dass es sich um eine vor alpinen Gefahren (Absturz- und Lawinengefahr) gesicherte Route handelt.
    • Ein Haftungsrisiko trägt der Urheber der Karte, daneben auch die Bergbahn, falls sie die Karte auf ihrer Website publiziert oder an den Stationen auflegt.
    • Für im Gelände nicht signalisierte Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sollte eine eigene Farbe verwendet werden. In der Legende muss klar ersichtlich sein, dass die Wege und Routen weder signalisiert noch vor alpinen Gefahren gesichert sind und auf eigene Verantwortung begangen werden. Den Bergbahnen wird zudem empfohlen, solche Angebote nicht auf ihren Orientierungs- und Panoramatafeln auszuweisen (vgl. Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen SBS 2019, Rz. 49). Darüber hinaus sollten im Werbe-/Informationsmaterial nach Möglichkeit die offiziellen Farben verwendet werden, d.h. pink für Winterwanderwege und Schneeschuhrouten (siehe Schneesportanlagen Richtlinien SKUS 2022, Rz. 4; Leitfaden «Winterwanderwege und Schneeschuhrouten» Ziff. 3.1.1).

Spezialfälle

  • Wenn eine Sprengung in einem Skigebiet erfolgt, kann es vorkommen, dass von den Schneemassen ein Winterwanderweg oder eine Schneeschuhroute tangiert werden. Wer ist in der Pflicht, die Gefahr von diesen Winterangeboten abzuwenden?
    • Wer Lawinen vor Ort, aus dem Helikopter oder mittels automatischer Anlagen sprengen möchte, hat sicherzustellen, dass durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum gefährdet werden. Die zuständige Person ist folglich auch dafür verantwortlich, dass sämtliche durch den Gefahrenbereich führenden Schneesportanlagen (inklusive Winterwanderwege und Schneeschuhrouten) für die Dauer der Gefahr gesperrt sind (vgl. Art. 103 Abs. 1 lit. a und b Sprengstoffverordnung).
    • Erfolgt die Sperrung gemäss der Aufgabenteilung im Skigebiet durch die Trägerschaft der betreffenden Winterwanderwege oder Schneeschuhrouten, ist die Trägerschaft entsprechend zu informieren.
    • Vor der Sprengung müssen sich die Verantwortlichen seitens Pistenbetreiber jedoch immer vergewissern, dass die Wege und Routen tatsächlich gesperrt sind.
    • Die Zuständigkeiten und Abläufe sind im Sprengkonzept detailliert zu regeln.

Kontakt

Samuel Sigrist

Samuel Sigrist

  • Koordination und Beratung: Winterwanderwege und Schneeschuhrouten (alle Kantone)
  • Beratung Kantone (Sommer): AI, AR, SG, BL, BS
  • Beratungsthemen: Klimawandel, Wald, Jagd, Gesundheit
+41 31 370 10 28

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